Hier greift in der Praxis oft die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Wichtig: Die Grenzen können sich jährlich ändern. Deshalb ist es wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Wir liefern Ihnen hier eine Übersicht über alle relevanten Steuerjahre.
Jahr (Regel gilt für)
Vorjahresgrenze
Grenze im laufenden Jahr
Besonderheit
2024
≤ 22.000 € brutto
≤ 50.000 € brutto
Prognose im laufenden Jahr war maßgeblich.
2025
≤ 25.000 € netto
≤ 100.000 €
Keine Prognose mehr; bei Überschreiten von 100.000 € endet die Begünstigung sofort ab dem überschreitenden Umsatz.
2026
≤ 25.000 € netto
≤ 100.000 €
Regeln wie 2025.
Was passiert, wenn die Grenzen überschritten werden?
Überschreiten der Vorjahresgrenze (ab 2025: > 25.000 € netto):
Dann gilt im Folgejahr grundsätzlich Regelbesteuerung – unabhängig davon, wie niedrig der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich ist.
Überschreiten der 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr (ab 2025):
Dann endet die Kleinunternehmerregelung unterjährig – bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung, ebenso alle Folgeumsätze.
Ein Beispiel: Der Verein erzielt in den Jahren 2024 bis 2026 folgende Einnahmen:
Jahr
Mitgliedsbeiträge
Vereinsfeste (Steuerbare Umsätze)
2024
5.000 €
20.000 €
2025
5.000 €
26.000 €
2026
5.000 €
21.000 €
2025 – Maßgeblich ist für 2025 die neue Regel: Vorjahres-Gesamtumsatz 2024 ≤ 25.000 € (netto) und 2025 ≤ 100.000 €. Der Verein lag 2024 mit 20.000 € steuerbaren Umsätzen unter 25.000 € und bleibt 2025 auch mit 26.000 € deutlich unter 100.000 €.
Ergebnis: Der Verein kann 2025 Kleinunternehmer bleiben (kein Ausweis/keine Abführung von Umsatzsteuer auf diese Umsätze).
2026 – Jetzt zählt der Vorjahresumsatz 2025: Die 26.000 € steuerbaren Umsätze liegen über 25.000 €.
Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2026 gilt Regelbesteuerung – auch wenn der Verein 2026 wieder nur 21.000 € steuerbare Umsätze macht.