Menü
Index

Das Wichtigste in Kürze

• Vereine werden umsatzsteuerlich wie Unternehmer behandelt, sobald sie gegen
Entgelt Leistungen erbringen (z. B. Eintritt, Speisenverkauf, Sponsoring).
 
• Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist für Vereine oft der wichtigste Hebel,
um keine Umsatzsteuer ausweisen/abführen zu müssen – aber dann gibt es keinen
Vorsteuerabzug.
 
• Umsatzgrenzen 2024 (alte Rechtslage bis 31.12.2024): Vorjahr ≤ 22.000 € (brutto)
und laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 € (brutto).
 
• Umsatzgrenzen 2025 & 2026 (neue Rechtslage ab 01.01.2025): Vorjahr ≤ 25.000 €
(netto) und laufendes Jahr ≤ 100.000 € – ohne Prognose; bei Überschreiten von
100.000 € endet die Begünstigung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt.
 
• Seit 2025 gelten zudem neue Schwellenwerte bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung
(u. a. Befreiung bis 2.000 € Vorjahres-Steuer; vierteljährlich 2.001 € - 9.000 €;
monatlich erst ab 9.000 €).